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Beate Eichler 030 • 36710685 beate-eichler@web.de
Für Gewinneinkünfte stellt der Betriebsvermögensvergleich den Regelfall der Gewinnermittlungsarten dar. Abweichend davon bestehen verschiedene weitere Erleichterungen und somit Wahlrechte zu anderen Gewinnermittlungsarten, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Während selbständig Tätige nicht verpflichtet sind eine Bilanz aufzustellen, dürfen Steuerpflichtige mit gewerblichen Einkünften ihren Gewinn stattdessen nur mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, wenn die Buchhaltungspflichtgrenzen unterschritten sind. Dieses Wahlrecht muss bewusst ausgeübt werden und besteht nur, wenn auch tatsächlich keine Bücher geführt und Abschlüsse gemacht wurden. Somit isteine nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart weg vomBetriebsvermögensvergleich hin zur Einnahmen-Überschussrechnung nur noch in Ausnahmenfällen möglich, da entsprechende Unterlagen vorliegen.
So urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) am 27.11.2024 im Fall eines grundsätzlich nicht buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden, der seit einigen Jahren freiwillig bilanzierte, aber nach einer Außenprüfung ein für sich günstigeres steuerliches Ergebnis erwirken wollte, indem er nachträglich zur Einnahmen-Überschussrechnung wechseln wollte. Schlichte Unkenntnis über die Bindungswirkung der Wahlrechtsausübung reicht nicht für einen erneuten Wechsel aus (Az. X R 1/23).
Bis 31.03.2025 müssen Unternehmen die Meldungen an die Künstlersozialkasse (KSK) für 2024 abgeben. Eine Fristverlängerung wird nicht gewährt.
Meldepflichtig sind die Entgelte, die an Künstler und Publizisten gezahlt wurden. Diese stellen die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe in Höhe von 5 % dar.
Betroffen sind Unternehmen, die Entgelte an Künstler oder Publizisten für deren Werke oder Leistungen gezahlt haben. Hier gilt für das Jahr 2024 noch eine Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro/Jahr. Die Geringfügigkeitsgrenze erhöht sich ab dem 01.01.2025 auf 1.000 Euro. Auch im Rahmen von Veranstaltungen können Ausnahmen von der Abgabepflicht vorliegen.
Die Meldung ist mittels Meldebogen einzureichen. Bereits abgabepflichtige Unternehmen können eine Nullmeldung abgeben, wenn sie im Jahr 2024 keine Entgelte bezahlt haben. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Künstlersozialkasse die Abgabe schätzen.
Unternehmen sollten daher ihre Zusammenarbeit mit Künstlern und Publizisten – z.B. bei der Gestaltung von Homepages usw. - prüfen, um ihren Melde- und Abgabepflichten rechtzeitig nachkommen zu können.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück aktualisiert und die kostenlose Arbeitshilfe in Form eines Excel-Tools mit der Anleitung auf der Homepage herausgegeben. Sie können diese unter folgendem Link aufrufen: Arbeitshilfe Kaufpreisaufteilung.
Dabei handelt es sich um ein typisiertes Verfahren, mit der die Kaufpreisaufteilung selbst vorgenommen werden kann. Außerdem können vorhandene Kaufpreisaufteilungen auf Plausibilität geprüft werden. Laut BFH ist über das Wertermittlungsverfahren im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Grundsätzlich kann einer vorhandenen vertraglichen Kaufpreisaufteilung gefolgt werden, dies sei allerdings besonders bei Zweifeln nicht bindend.
Die Kaufpreisaufteilung war auch Anlass eines Streitfalls vor dem Finanzgericht (FG) München. Ein gerichtlich bestelltes Sachverständigengutachten kam zu einer Abweichung von unter 10 % zu den tatsächlich realisierten Kaufpreisen. Darin konnten die Richter keine nennenswerten Verfehlungen zu tatsächlichen Verhältnissen erkennen. Und nur dann wäre auch eine Korrektur der vertraglichen Aufteilung zu begründen.
Die vertragliche Kaufpreisaufteilung war daher der Besteuerung zu Grunde zu legen (FG München, Urteil vom 10.04.2024 Az. 12 K 861/19).
Zur Förderung von Mietwohnungsneubauten hat der Gesetzgeber eine Sonderabschreibung eingeführt. Diese galt erstmals für Baumaßnahmen vom 01.09.2018 bis 31.12.2021 und wurde nochmals angepasst für neue Mietwohnungsbauten vom 01.01.2023 bis 30.09.2029. Gefördert werden soll die Schaffung neuen Wohnraums. Dies stellt konkretisiert auf neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnraum ab.
Das Finanzamt versagte dementsprechend einem Ehepaar die Sonderabschreibung gemäß § 7b EStG, da es der Auffassung war, es sei kein neuer Wohnraum entstanden. Die Steuerpflichtigen hatten nach dem Abriss eines alten Gebäudes mit Baujahr 1962 ein neues Einfamilienhaus errichtet. Das noch für das alte Gebäude bestehende Mietverhältnis wurde gekündigt und nach dem Auszug hatte das Eigentümerehepaar mit dem Neubau begonnen. Grund waren die unwirtschaftlich hohen Sanierungskosten.
Sowohl Einspruch als auch Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) Köln wies die Klage ab, da insbesondere kein zusätzlicher neuer Wohnraum geschaffen wurde, sondern nur bestehende Räumlichkeiten ersetzt wurden, die auch nicht unbewohnbar waren. Sanierungen werden nicht durch die Sonderabschreibung gefördert. (FG Köln vom 12.09.2024 Az. 1 K 2206/21).
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (BFH Az. IX R 24/24).
Ein Fahrtenbuch darf bei der Prüfung des Anscheinsbeweises für eine Privatnutzung nicht von vornherein außer Betracht gelassen werden, weil es sichnicht um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch handelt. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22.10.2024 (Az. VIII R 12/21).
Zu Unstimmigkeiten führte das Fahrtenbuch, welches ein Steuerpflichtiger für seinen betrieblich geleasten Lamborghini geführt hatte. Danach gab es für den Luxusschlitten keine Privatnutzung. Das Finanzamt versagte nach einer Betriebsprüfung nicht nur den Betriebsausgabenabzug, weil es von unangemessen hohen Fahrzeugaufwendungen ausging. Laut Prüfung sollte auch eine Privatnutzung versteuert werden, da die vorgelegten Fahrtenbücher unleserlich waren und teilweise Daten fehlten.
Dagegen zog der Fahrzeugliebhaber vors Gericht, der noch einen BMW 740d X Drive betrieblich geleast hatte sowie einen Ferrari 360 Modena Spider und einen Jeep Comander im Privatvermögen fuhr. Der BFH hat nun die Sache zur erneuten Ermittlung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Finanzgericht (München) muss sich nochmal mit der Angemessenheitsprüfung beschäftigen und auch das Fahrtenbuch in die Prüfung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung mit einbeziehen, selbst wenn dieses nicht ordnungsgemäß ist.
Bisher galt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege, Handelsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte und dazugehörige Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen.
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Aufbewahrungsfrist nur für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre verkürzt. Buchungsbelege stellen die Grundlagen für die einzelnen Geschäftsvorfälle dar und müssen vollständig für jede einzelne Buchung vorliegen. Die wichtigsten haben wir Ihnen nachfolgend aufgeführt:
•Ausgangs- und Eingangsrechnungen inkl. Rechnungsdoppel
•Abrechnungsunterlagen und Aktenvermerke, sofern Buchungsbelege bzw. -Grundlage
• Bankbelege, Bankkontoauszüge, Depotauszüge, Kontoauszüge
• Betriebskostenabrechnungen
• Bewirtungsrechnungen
• Buchungsbelege inkl. deren Datenträger, auch Eigenbelege
• Buchungsanweisungen
• Dienstreise- und Fahrtkostenabrechnungen, sofern Buchungsbelege
• Fehlerprotokolle aus der EDV-Buchführung
• Gutschriften
• Kassenberichte, Kassenbücher und -blätter usw.
• Kontenpläne inkl. Änderungen, Kontenregister
• ggf. Kreditunterlagen
• Lagerbuchführungen
• Lieferscheine, Versand- und Frachtunterlagen, sofern Buchungsbelege bzw.Rechnungsbestandteil
• Lohn- und Gehaltslisten sowie Lohnunterlagen als Buchungsbelege
• Miet- und Pachtunterlagen
• Quittungen, Kleinbetragsrechnungen, Kassenbons, Z-Bons
• Schecks und Wechsel
• Spendenbescheinigungen
• Verträge, sofern Buchungsbelege
• Versicherungsunterlagen, sofern Buchungsbelege
• Wareneingangs- und -ausgangsbücher
Die Neuregelung gilt für alle Buchungsbelege, für die, die Aufbewahrungsfrist nach alter Regelung zum 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist, mit Ausnahme bestimmter Branchen im Kredit-, Wertpapier- und Versicherungswesen.
Somit können Buchungsbelege vernichtet werden, die in den Jahren bis einschließlich 2016 erstellt und letztmalig gebucht, bearbeitet, geändert, empfangen oder abgesandt worden sind. Für die Jahresabschlusserstellung sei darauf hingewiesen, dass dies eine Überprüfung und Anpassung der Aufbewahrungsrückstellung nach sich zieht, auch wenn Unternehmer die Unterlagen freiwillig länger als 8 Jahre aufbewahren.
Eine Kassen-Nachschau kann jeden Betrieb mit (hohem) Bargeldumsatz treffen, insbesondere Gastronomiebetriebe, Taxiunternehmen, Friseursalons usw. Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung und findet entsprechend ohne eine vorherige Ankündigung statt. Eine Anordnung bei Beginn der Kassen-Nachschau ist jedoch notwendig. Außerdem müssen sich die Prüfer des Finanzamts ausweisen.
Zudem werden keine bereits abgelaufenen Zeiträume geprüft, sondern, ob die gegenwärtige Kassenführung ordnungsmäßig ist. Gemeint sind damit z.B. die Kassensturzfähigkeit oder die zeitnahe Erfassung der Kasseneinnahmen und -Ausgaben. Auch die Unterlagen zur Kasse selbst, wie Anleitungen etc. zählen dazu.
Die Prüfer dürfen die Geschäftsräume während den üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten. Geschäftsräume sind dabei nicht nur feste Räume, sondern z.B. auch mobile Verkaufsläden oder betriebliche Fahrzeuge, wie Taxis. Wohnräume sind dagegen tabu, sofern keine Einwilligung besteht oder Gefahr im Verzug ist.
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat Ende des Jahres 2024 darauf hingewiesen, aus aktuellem Anlass in Baden-Württemberg vermehrt Kassen-Nachschauen durchführen zu wollen und über die Details informiert. Sie hat insbesondere darauf hingewiesen, dass die Prüfer keine Bargeldzahlungen von den Steuerpflichtigen verlangen. Den Beitrag finden Sie auf der Homepage der OFD unter folgendem Link: Durchführung von Kassen-Nachschauen
Jederzeit dürfen Beamte jedoch Beobachtungen, Testkäufe oder Testfahrten vornehmen, diese zählen nicht zu einer Kassen-Nachschau. Bei einer Kassen-Nachschauen selbst besteht die Möglichkeit, dass die Prüfer zu einer Außenprüfung übergehen, wenn zum Beispiel Mängel festgestellt werden. Da eine Kassen-Nachschau ohne vorherige Ankündigung stattfindet, fallen Unregelmäßigkeiten auch leichter auf.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen für unentgeltliche Wertabgaben für das Kalenderjahr 2025 bekannt gegeben.
In bestimmten Branchen können die Pauschbeträge aus Vereinfachungsgründen für die Besteuerung der Sachentnahmen zu Grunde gelegt werden. Sie gelten vom 01.01.-31.12.2025 und sind Jahresbeträge. Sie stellen zudem die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage dar. Abweichungen von den Pauschbeträgen sind nur möglich, wenn der Eigenverbrauch statt der Vereinfachungsregelung mit Einzelaufzeichnungen nachgewiesen wird.
Außerdem sind Kinder erst ab dem 2. Geburtstag zu berücksichtigen. Vor dem 12. Geburtstag erfolgt der Ansatz nur mit dem halben maßgeblichen Betrag. Andere Waren, die keine Nahrungsmittel oder Getränke sind, sind seit 2023 separat zu berücksichtigen und müssen einzeln aufgezeichnet werden. Darunter fallen insbesondere Tabakprodukte, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte oder Sonderposten.
Das Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 21.01.2025 GZ: IV D 3 - S 1547/00006/006/024 )