Beate Eichler

Beate Eichler - Erstellung betriebswirtschaftlicher Auswertungen

Beate Eichler - selbstständige Buchhalterin - Ihr kompetenter Partner in Sachen Buchhaltung
Archiv Steuerinformationen
In diesem Archiv stellen wir Ihnen Informationen aus Steuern und Recht der vorangegangenen Jahre, beginnend 2019, bereit.
Sie haben damit die Möglichkeit noch auf diese Informationen zurückzugreifen zu können.
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Jahrgang:
Archiv 2023
Homeoffice und Betriebsstätte
Datum: 30.10.2023

In Deutschland begründet der Arbeitgeber regelmäßig keine Betriebsstätte in der Privatwohnung eines Arbeitnehmers, wenn dieser in seinem Homeoffice tätig wird. Grund ist die fehlende Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Räume in der häuslichen Sphäre des Arbeitnehmers.

Grundsätzlich gilt das auch bei einer Kostenübernahme durch den Arbeitgeber oder bei einem Mietverhältnis. Unerheblich soll dies auch sein, wenn der Arbeitnehmer keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hat. Auch nach dem OECD-Musterabkommen soll nach deutscher Auffassung keine Betriebsstätte begründet werden, denn es fehlt an einer festen Geschäftseinrichtung.

Hat der Arbeitgeber jedoch durch den Mietvertrag die volle Verfügungsmacht, ist dennoch eine Betriebsstätte denkbar, z.B. könnte er weitere Mitarbeiter im gemieteten Homeoffice tätig werden lassen. Bei einem Homeoffice in einem anderen Staat könnte das ausländische Recht ebenfalls anderslautend sein. Mit Vertretungsvollmacht kann möglicherweise auch abkommensrechtlich eine sog. Vertreterbetriebsstätte begründet werden.

Verluste und Gewinnerzielungsabsicht
Datum: 23.10.2023

Für die einkommensteuerliche Berücksichtigung einer selbständigen Tätigkeit wird unter anderem Gewinnerzielungsabsicht vorausgesetzt. Am Ende muss der Steuerpflichtige insgesamt also ein Plus verzeichnen können. Besonders bei einer Neugründung liegen Anfangs jedoch Verluste vor. Ist dabei grundsätzlich Gewinnerzielungsabsicht gegeben und wird die Tätigkeit jedoch nach wenigen Jahren wieder eingestellt, können die anfänglichen Verluste dennoch zum Tragen kommen.

Das FG (Finanzgericht) Münster bestätigte dies in einem Urteil eines selbständigen Unternehmensberaters (Az. 2 K 310/21 vom 13.06.2022). Dessen Ehefrau hatte darüber hinaus hohe eigene Einkünfte. Der Diplom-Kaufmann hatte nach fünf Jahren seine Tätigkeit wieder beendet und die Anlaufverluste geltend gemacht. Das Finanzamt wollte ihm die Verrechnung mit anderen positiven Einkünften aufgrund fehlender Gewinnerzielungsabsicht versagen.

Mindestens fünf Jahre Anlaufzeit mussten dem Unternehmensberater zugestanden werden. Eine von vornherein fehlende Gewinnerzielungsabsicht ließ sich auch nicht anders begründen. Revision war nicht zugelassen.

IAB und Gewinngrenze
Datum: 23.10.2023

Nur Unternehmen mit einem Gewinn bis 200.000 Euro im Jahr der Inanspruchnahme steht ein IAB (Investitionsabzugsbetrag) zu. Fraglich ist, um welchen Gewinn es sich handelt, da eine genaue Definition im Gesetz fehlt. Laut BMF-Schreiben vom 15.06.2022 ist der steuerliche Gewinn zu Grunde zu legen. Das heißt, außerbilanzielle Korrekturen, wie z.B. steuerfreie Einnahmen und nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, sind zu berücksichtigen.

Das FG (Finanzgericht) Baden-Württemberg entschied dagegen mit Urteil vom 02.05.2023 (Az: 10 K 1873/22), dass die Korrekturen nicht zu berücksichtigen sind. Es begründet sein Urteil mit dem Gesetzeswortlaut, der verlangt, dass der Gewinn gem. § 4 oder § 5 EStG ermittelt werden soll. Dies lasse auf den Gewinn vor Korrekturen gem. § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG schließen. Im vorliegenden Fall lag der Steuerbilanzgewinn unter der Gewinngrenze und der steuerliche Gewinn dagegen über 200.000 Euro.

Das Finanzamt, dass die Inanspruchnahme des IAB wegen Überschreiten der Gewinngrenze ursprünglich versagte, hat gegen das FG-Urteil Revision eingelegt (Az. BFH: X R 14/23). Ähnlich gelagerte Fälle sollten daher durch Einspruch mit Ruhen des Verfahrens offen gehalten werden.

Fahrrad und Dienstreisen
Datum: 02.10.2023

Wer außerhalb der Wohnung und der ersten Tätigkeitstätte/einem Sammelpunkt beruflich oder betrieblich tätig ist, kann für diese Auswärtstätigkeit Fahrtkosten geltend machen. Hierfür gilt die Entfernungspauschale nicht.

Zum Ansatz kommen daher grundsätzlich die tatsächlichen Kosten. Diese dürfen aber für einen Kraftwagen mit 0,30 Euro und für ein anderes motorbetriebenes Fahrzeug mit 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Werden die Fahrten nun mit einem privaten Fahrrad unternommen, ist somit kein pauschaler Kilometersatz möglich, da kein motorbetriebenes Fahrzeug verwendet wurde. Daher müssen hier die tatsächlichen Kosten ermittelt und eingelegt werden. Darunter fallen auch E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Fahrrad (Pedelec) einzustufen sind. Eine Kilometer-Pauschale kommt jedoch für Elektrofahrräder in Betracht, deren Motoren auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützen und daher als motorbetriebenes Kraftfahrzeug gelten.

Die Regelungen für den Betriebsausgabenabzug ergeben sich analog aus den Reisekostenregelungen für Arbeitnehmer. Sie gelten daher auch für die Erstattung an den Arbeitnehmer bzw. dessen Werbungskostenabzug, wenn dieser dienstlich mit dem privaten Fahrrad unterwegs ist.

Firmenwagen und Privatnutzung
Datum: 02.10.2023

Das Finanzgericht Münster entschied am 28. April 2023 (Az. 10 K 1193/20), dass trotz eines vertraglichen Privatnutzungsverbots eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen kann, wenn ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein von der GmbH zur Verfügung gestelltes Fahrzeug nutzt.

Das Gericht wies eine Klage ab, in der die GmbH eine Sonderabschreibung für ein neu angeschafftes Fahrzeug geltend machte, welches dem Geschäftsführer zur Verfügung gestellt wurde. Der Anscheinsbeweis sprach für eine private Nutzung. Aufgrund des Verbots lag jedoch kein Arbeitslohn, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Diese ist entgegen der Auffassung des Finanzamts durch Fremdvergleich zu bewerten und nicht mit der 1%-Regelung, da die lohnsteuerrechtliche Ermittlung hier nicht greife. Da sich durch den Fremdvergleich höhere Werte ergeben hätten, verblieb es beim Ansatz des Finanzamts. Das Urteil ist derzeit beim Bundesfinanzhof zur Revision anhängig (Az. I R 33/23).

Homeoffice ab 2023
Datum: 02.10.2023

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Regelungen für den Abzug von Homeoffice-Aufwendungen erneut geändert. Ab 2023 gilt danach Folgendes:

Grundsätzlich ist ein Abzug nur möglich, wenn die Ausnahmen vom Abzugsverbot greifen. In den sogenannten Mittelpunktsfällen verbleibt es dabei beim unbeschränkten Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Einrichtung. Wichtig ist dabei, es muss sich um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit handeln.

Neu ist in diesem Fall ein Wahlrecht zum Ansatz einer Jahrespauschale von 1.260 Euro statt den tatsächlichen Kosten. Die Jahrespauschale ist aber gegebenenfalls zu zwölfteln, sofern die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vorlagen.

Ab 2023 gibt es zudem eine Tagespauschale für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit, die überwiegend von daheim ausgeübt wird und auch keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erstes Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Überwiegend bedeutet dabei mehr als die halbe Arbeitszeit. Die Tagespauschale beträgt 6 Euro täglich für maximal 210 Tage. Somit kann man höchstens 1.260 Euro pro Person und Jahr geltend machen. Tatsächliche Aufwendungen oder die Jahrespauschale dürfen nicht gleichzeitig angesetzt werden.

Sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist ein Ansatz der Tagespauschale bei einer Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte oder auswärts am selben Tag auch möglich. Dabei kommt es nicht auf die Arbeitszeit an. Unabhängig davon sind in diesem Fall auch Fahrten ansetzbar.

Bilanzierung und Steuererstattungszinsen
Datum: 02.10.2023

Mit einer Verfügung vom 18.07.2023 hat sich die OFD Frankfurt (Oberfinanzdirektion Frankfurt) zur Bilanzierung von Zinsen auf Steuererstattungen und -nachzahlungen geäußert.

Grundsätzlich setzt der Ansatz einer Forderung voraus, dass diese auch rechtlich entstanden ist. Dies ist bei Zinsen wegen einer Steuererstattung mit der Steuerfestsetzung der Fall. Doch unabhängig davon ist die Zinsforderung bereits nach 15 Monaten nach dem relevanten Kalenderjahr auszuweisen, wenn der Erstattungsanspruch hinreichend sicher ist. Hinreichend sicher ist der Anspruch, wenn keine materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtliche Gründe dagegenstehen, das Finanzamt die Forderung also nicht mehr bestreiten würde und zur Auszahlung verpflichtet wäre.

Diese Regelung ergibt sich gleichlautend zur Vorgehensweise bei der Aktivierung von Dividendenansprüchen ohne vorherigen Gewinnverwendungsbeschluss. Zu bilanzieren sind dabei die Zinsforderungsansprüche die auch bis zum Bilanzstichtag entstanden sind. Seit 2019 beträgt der Zinssatz 0,15 Prozent je vollem Monat.

Für eine Rückstellung gilt ebenfalls, dass diese frühestens 15 Monate nach Ablauf des betroffenen Kalenderjahres gebildet werden kann. Auch diese umfasst ebenfalls nur die bis zum Bilanzstichtag entstandenen Zinsen, sofern die Bildung einer Rückstellung auch unter den weiteren Voraussetzungen möglich ist.

ZUORDNUNG VON GEMISCHT GENUTZTEN GEGENSTÄNDEN NUR NOCH BIS 02.10.2023
Datum: 02.10.2023

Für gemischt genutzt Wirtschaftsgüter besteht umsatzsteuerlich ein Wahlrecht zur Zuordnung zum Unternehmensbereich. Es ist sowohl eine volle Zuordnung als auch nur eine Zuordnung mit dem Anteil der unternehmerischen Nutzung möglich. Dies ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

Wichtig ist dabei eine zeitnahe Zuordnung. Das Finanzamt muss daher bis zum Ablauf der Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung Kenntnis davon erlangen.
Grundsätzlich ist dies der 31.7. des Folgejahres, welcher auch bei einer steuerlichen Vertretung zu beachten ist. Coronabedingt erfolgte jedoch eine Verlängerung der Abgabefrist, die auch für die Umsatzsteuerjahreserklärungen galt. Für das Jahr 2022 endet diese Frist mit Ablauf des 02.10.2023.
Insoweit ist auch eine Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzt Gegenständen bis zu dieser Frist für das Finanzamt erkennbar zu dokumentieren. Der sicherste Nachweis ist dabei die Mitteilung an das Finanzamt. Auch wenn ein Vorsteuerabzug in einer Voranmeldung vorgenommen wurde, ist dies ein klares Indiz.
Da keine Verlängerung der Frist möglich ist, sollten alle Geschäftsvorfälle geprüft werden. Insbesondere gilt dies für diejenigen, die lediglich eine Umsatzsteuerjahreserklärung und keine Voranmeldungen abgeben und die Steuererklärungen 2022 derzeit noch nicht eingereicht haben. Auch bei noch in 2022 angeschafften Photovoltaikanlagen sollte auf die Frist ein Augenmerk gelegt werden.

Die Steuererklärungsfrist für 2022 läuft in wenigen Tagen ab
Datum: 19.09.2023

Der Countdown läuft für die Abgabe der Steuererklärungen 2022 bei nicht steuerlich beratenen Personen. Grundsätzlich muss eine Steuererklärung sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben werden. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Fristen für die Abgabe der Jahre 2020 bis 2024 verlängert; für das Jahr 2022 noch um zwei Monate. Dank des Wochenendes haben Steuerpflichtige daher noch bis Montag, den 02.10.2023 Zeit für die Abgabe.

Wer hingegen von einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater vertreten wird, kann sich noch bis Ende Juli 2024 Zeit lassen, da auch diese Fristen verlängert wurden. Die steuerliche Vertretung sollte man dem Finanzamt aber auch mitteilen, um unliebsame Erinnerungsschreiben und Verspätungszuschläge zu vermeiden. Am besten macht man dies vor Ablauf der Frist. Aber auch nach dem 02.10.2023 ist eine Information an das Finanzamt möglich und ratsam. Dies gilt besonders bei einer erstmaligen Beratung oder wenn immer nur ein Jahresauftrag für die Steuererklärung vergeben wird. Nur wenn das Finanzamt die Vertretung dauerhaft gespeichert hat, wird die spätere Frist automatisch beachtet.

Klappt es wirklich gar nicht mehr bis zur Abgabefrist, sollten Steuerbürger lieber eine Fristverlängerung beantragen. Dafür ist allerdings ein triftiger Grund, wie z.B. eine längere Krankheit, Voraussetzung. Auf die Verlängerung hat man jedoch keinen Anspruch.

Die Abgabefrist gilt nur für erklärungspflichtige Personen, wie z.B. Ehegatten mit der Steuerklassenwahl III/V oder IV/IV mit Faktor. Haben Sie z.B. in der Steuerklasse I nur Arbeitseinkünfte und keine weiteren Einkünfte oder Lohnersatzleistungen über 410 Euro, so besteht in der Regel keine Erklärungspflicht. Sie können allerdings eine Erklärung abgeben, z.B. weil Sie hohe Werbungskosten haben und eine Steuererstattung erhalten würden. Für die freiwillige Abgabe der Steuererklärung 2022 besteht bis zum 31.12.2026 die Möglichkeit. Für alle anderen gilt es, die nächsten Tage intensiv zu nutzen, oder sich eine steuerliche Beratung, z.B. von einem Lohnsteuerhilfeverein, zu suchen.

Wachstumschancengesetz: Das Wichtigste
Datum: 18.09.2023

Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes vom 30.08.2023 enthält eine Vielzahl von Erleichterungen in unternehmerischen und privaten Bereichen. Stichwörter sind hier Steuergerechtigkeit und Bürokratieabbau, die Wachstum und Veränderungen in der Zukunft sichern sollen.

Die wichtigsten Punkte sind:

• Einführung einer Klimaschutz-Investitionsprämie von 15 % für land- und forstwirtschaftliche sowie gewerbliche Unternehmen und selbständig Tätige

• Anhebung der Bagatellgrenze für Geschenke auf 50 Euro bei den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben

• Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro

• Sammelposten: Wahlrecht bei Anschaffungs- und Herstellungskosten von 250 Euro bis 5.000 Euro und Auflösung über drei Jahre ab 2024

• Erhöhung des Höchstbetrags für die Viertelung des Bruttolistenpreises bei Elektrofahrzeugen auf 80.000 Euro

• 2,5 % degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vom 01.10.2023 bis 31.12.2024 angeschafft werden

• 6 % degressive AfA (vom Restbuchwert) für Wohngebäude mit Herstellungsbeginn ab dem 01.10.2023 bis 31.12.2029 (Bei Anschaffung muss das Gebäude spätestens im Folgejahr der Fertigstellung angeschafft worden sein.)

• 50 % Sonderabschreibung nach § 7g EStG bei Anschaffung ab 2024

• Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags auf das dritte Vorjahr mit einem dauerhaften Höchstbetrag von 10 Millionen Euro (20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung). Der Höchstbetrag beim Verlustvortrag soll bei 1 Millionen Euro (bzw. 2 Mio Euro) verbleiben. Allerdings soll darüber hinaus ein Abzug von 80 % des Gesamtbetrags der Einkünfte statt bisher 60 % möglich sein. Letzteres soll gleichlautend für die Gewerbesteuer gelten.

• Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 Euro

• Anhebung Buchführungspflichtgrenzen bestimmter Steuerpflichtiger auf 80.000 Euro Gewinn und 800.000 Euro Umsatz ab 2024

• Erhöhung der Grenze für die erweiterte Grundstückskürzung für Stromerzeugung und Ladestationen von 10 % auf 20 %

• Anhebung der Freigrenze bei der Bauabzugssteuer von 5.000 Euro auf 10.000 Euro

• Bis 2.000 Euro Vorjahres-Steuer: Befreiung von der Abgabepflicht der Umsatzsteuervoranmeldung

• Befreiung der Kleinunternehmer von der USt-Erklärungspflicht

• Ist-Versteuerung gem. § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG bis 800.000 Euro Umsatz möglich

• 1.000 Euro Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

• 1.000 Euro Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

• Keine Besteuerung der Dezemberhilfe 2022

Nennenswerte Änderungen ergeben sich außerdem bei Spezialthemen, wie den Forschungszulagen, der Digitalisierung des Spendenverfahrens, der Gewinnthesaurierung gem. § 34a EStG, der Option gem. § 1a KStG, der Rentenbesteuerung sowie der Mitteilungspflichten bei grenzüberschreitenden bzw. inländischen Steuergestaltungen.

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Archiv 2022
TSE-Version für Registrierkassen
Datum: 20.10.2022
Steuerpflichtige, die für ihr Kassensystem mit der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH geschützt haben, können diese zertifizierte Sicherheitseinrichtung bis zum 31. Juli 2023 weiter verwenden.
Die unter dem Namen D-TRUST TSE-Modul vertriebene zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung erfüllt die Voraussetzungen für den Schutz der digitalen Aufzeichnungen, die seit 2020 gesetzlich für elektronische Aufzeichnungssysteme vorgeschrieben sind. Da die Zertifizierung der TSE Version 1 aber nur noch bis 07.01.2023 gültig ist, muss diese Sicherheitseinrichtung umgehend ausgetauscht werden.
Die Übergangsregelung des BMF, dass eine Weiternutzung trotzdem noch bis 31. Juli 2023 möglich ist, gilt für die bereits genutzte TSE, wenn diese vor dem 07.07.2022 erworben und eingebaut wurde. Aus der Nutzung nach Ablauf des 07.01.2023 bis zum Ende der Übergangsregelung zum 31.07.2023 ergeben sich dann auch keine negativen Folgen.
Wer von der Übergangsregelung Gebrauch macht, ist verpflichtet, dies seinem zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Kaufpreisaufteilung bei Grundstücken (BMF)
Datum: 05.09.2022
Wer ein bebautes Grundstück für seinen Betrieb oder privat für Vermietungszwecke erwirbt, muss den Gesamtkaufpreis aufteilen. Ein Teil ist dem Grundstück zuzuordnen, ein Teil dem Gebäude, dessen Anschaffungskosten steuersparend abgeschrieben werden dürfen. Das Bundesfinanzministerium hat seine Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises nach Kritik des BFH angepasst und unter www.bundesfinanzministerium.de veröffentlicht.
Energiepreispauschale FAQ BMF
Datum: 05.09.2022

Die Finanzverwaltung hat ihren FAQ-Katalog zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert.

Auf folgende Punkte wird hingewiesen:

Zum anspruchsberechtigten Personenkreis für die EPP gehören auch Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Empfänger von Versorgungsbezügen und Rentenbezieher (auch von Erwerbsminderungsrenten) erhalten die EPP nur dann, wenn sie neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis stehen oder selbstständig tätig sind. Personen die ausschließlich Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis beziehen, erhalten keine EPP. Beispiele hierzu: Ein ehemaliges Vorstandsmitglied bezieht nach Beendigung des Dienstverhältnisses Übergangsgeld, ein Arbeitnehmer erhält Vorruhestandsgeld.

Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich.

Anspruchsberechtigte Versorgungsempfänger (weil sie neben den Versorgungsbezügen noch eine selbstständige Tätigkeit ausüben) erhalten die EPP in der Regel ebenfalls durch eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das dritte Quartal 2022.

Gebäude und kürzere AfA
Datum: 04.08.2022
In vielen Fällen dürfte das Betriebsgebäude keine 33 Jahre (bei 3%igem AfA-Satz) bzw. das Wohngebäude keine 40 Jahre (bei 2,5%igem AfA-Satz) oder 50 Jahre (bei 2%igem AfA-Satz) nutzbar sein. Dann kann anstelle der gesetzlich typisierenden Nutzungsdauer die Absetzung für Abnutzung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes vorgenommen werden.
Immobilieneigentümer haben insoweit ein Wahlrecht, die Gebäude-Abschreibung nach einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer vorzunehmen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Bislang verlangten die Finanzämter vielfach Bausubstanzgutachten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu allerdings entschieden, dass „jede Darlegungsmethode“ zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer geeignet ist. Nach Auffassung des BFH ist erforderlich, „dass die Darlegungen des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten – z. B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen – geben“, so der BFH. Die Gründe, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, müssen im Wege der Schätzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln sein. Nur wenn die Schätzung eindeutig außerhalb eines angemessenen Schätzungsrahmens liegt, ist diese zu verwerfen, so der BFH (Urteil vom 28.7.2021 IX R 25/19).
Grundsteuererklärungen durch Hausverwalter
Datum: 04.08.2022
Die Erstellung von Erklärungen zur Feststellung der neuen Grundsteuerwerte ist eine Vorbehaltsaufgabe. Es gibt allerdings eine Ausnahme in § 4 Nr. 4 StBerG für Hausverwaltungen. § 4 Nr. 4 StBerG lautet: „[Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt] Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten“.
Diese (enge) Ausnahmevorschrift, die sich seit Jahrzehnten im StBerG befindet, lässt es zu, dass Hausverwaltungen Grundsteuer(feststellungs)erklärungen für das verwaltete Vermögen erstellen und abgeben dürfen. In Kommentierungen zu § 4 Nr. 4 StBerG steht hierzu: „Zwecks adäquater Beschränkung der Befugnis ist daher darauf zu achten, dass die Steuerrechtshilfe hinsichtlich des Vermögens auch hier nur eine im Hinblick auf einen steuerlichen Handlungsbedarf erforderliche Tätigkeit im Rahmen der Vermögensverwaltung, d. h. in unmittelbarem Zusammenhang mit ihr (vgl. § 5 RDG), sein darf, nicht jedoch eine über diesen Bedarf hinausgehende oder eine auf die steuerlichen Angelegenheiten fokussierende Geschäftsbesorgung. So können bei der Haus- und Grundbesitzverwaltung steuerlich relevante Aufzeichnungen oder Fragen zur Grundsteuer, zur Feststellung des Einheitswerts etc. anfallen.“
Fristverlängerungen Steuererklärungen 2020-2024
Datum: 26.07.2022

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat im Zuge des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes weitreichende Fristverlängerungen für die Steuererklärungen der Jahre 2020 bis 2024 beschlossen.

Grund für die Fristverlängerung sind die Corona-Wirtschaftshilfen und die Umsetzung der Grundsteuerreform.

Folgende Fristverlängerungen wurden beschlossen:

 

Veranlagungszeitraum Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige
2020 31.8.2022
2021 31.8.2023
2022 31.7.2024
2023 31.5.2025
2024 30.4.2026
Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben
Datum: 25.07.2022

Werden Zahlungen eines Unternehmers kurz vor oder nach Ende des Kalenderjahres geleistet, stellt sich die Frage, ob diese im Jahr der Zahlung oder im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu berücksichtigen sind.

Häufigstes Praxisbeispiel sind die Umsatzsteuervorauszahlungen. Die Rechtslage ist noch nicht in allen Einzelfällen geklärt, jedoch hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in einem Punkt Klarheit geschaffen.
Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit (10 Tage) vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, werden in diesem Kalenderjahr berücksichtigt. Typische Beispiele sind Mietzahlungen, Versicherungen, Telefonkosten und die Umsatzsteuervorauszahlungen.
Für die Frage, wann Zahlungen als abgeflossen gelten, kommt es auf die Zahlungsart an. Während bei Barzahlungen das Geld sofort aus dem Portemonnaie verschwindet, ist es bei Überweisungen und Lastschriften nicht immer ganz so eindeutig. Hier hat die Finanzverwaltung Hilfestellung gegeben.
Im Lastschriftverfahren liegt ein Abfluss bereits dann vor, wenn der Steuerpflichtige durch die Erteilung der Einzugsermächtigung und eine ausreichende Deckung seines Girokontos alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Zahlung der Steuerschuld zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu gewährleisten. Der Abfluss ist daher regelmäßig mit Abgabe der Voranmeldung anzunehmen.
Obwohl der Gesetzeswortlaut nur auf die Zahlung innerhalb von 10 Tagen abstellt, war es lange Ansicht der Finanzverwaltung, dass auch die Fälligkeit innerhalb dieser 10 Tage liegen muss. Hier gab es viele Streitigkeiten zwischen der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen. Der BFH hat jetzt mit Urteil vom 16. Februar 2022 (X R 2/21) klargestellt, dass es für die Anwendung der 10-Tage-Regelung auch auf die Fälligkeit innerhalb kurzer Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres ankommt. Die Fälligkeit der Einnahmen bzw. Ausgaben muss somit zwingend zwischen dem 20. Dezember und dem 10. Januar liegen (und gezahlt worden sein).
Eine Fristverschiebung durch Samstag, Sonntag und Feiertag ist unbeachtlich.
Noch nicht abschließend entschieden ist die Frage, wie mit der Fälligkeit bei Vorliegen von Dauerfristverlängerungen umzugehen ist. Denn hier wird die Fälligkeit nicht verfahrensrechtlich, sondern im Umsatzsteuergesetz bzw. der Durchführungsverordnung selbst verlängert.

CORONA-HILFE RÃœCKZAHLUNGSFORDERUNG
Datum: 01.07.2022

Die meisten seit 2020 eingeführten Corona-Finanzhilfeprogramme sind bereits ausgelaufen. Für einige Programme sind nun noch die Schlussabrechnungen einzureichen. Regelmäßig stellt sich dabei die Frage der Bilanzierung von Rückzahlungen. Die Überbrückungshilfen selbst stellen wie die Soforthilfen Betriebseinnahmen dar. Dafür gibt es auch keine Steuerbefreiungsvorschrift.

Rückstellungen können regelmäßig nur bilanziert werden, wenn mit der Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist und somit der Rückforderungsanspruch bereits bis zum Bilanzstichtag geltend gemacht wurde. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn bei einer zu erwartenden Rückzahlung bereits eine Rückstellung gebildet wird. Bei Einnahmenüberschussrechnern hingegen erfolgt die Berücksichtigung ohne Ausnahme erst bei Abfluss der Rückzahlung.

Nutzungsvoraussetzungen bei IAB
Datum: 01.07.2022

Für die geplante Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern in Folgejahren dürfen Steuerpflichtige einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Im Investitionsjahr kann dieser dann aufgelöst und ggf. auch die Anschaffungskosten gekürzt werden. Voraussetzung für beides ist eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung bzw. Vermietung in einer inländischen Betriebsstätte im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr. Davon kann man ausgehen, wenn diese mindestens 90 % entspricht.

Das Landesamt für Steuern in Niedersachsen hat nun darauf hingewiesen, dass es sich um eine zeitraumbezogenen Nutzungsvoraussetzung handelt. Danach sind die 90 % für das Jahr der Anschaffung und das Folgejahr zusammen zu prüfen und nicht für jedes Jahr einzeln. Dies hat zur Folge, dass in einem Jahr auch weniger als 90 % betriebliche Nutzung möglich sind, wenn diese insgesamt für beide Jahre nicht unterschritten wird.

Bei der Sonderabschreibung hingegen sind das Investitionsjahr und das Folgejahr getrennt zu prüfen. Ein Unterschreiten in einem der beiden Jahre führt bereits zum Ausschluss der Sonderabschreibung.

Förderung von effizienten Gebäuden
Datum: 02.06.2022

Die am 20.4.2022 wieder gestartete Neubauförderung von effizienten Gebäuden (EH/EG 40) hat zu dem erwartbar hohen Antragseingang geführt.

So ist das zur Verfügung stehende Budget von 1 Milliarde Euro für das Programm „Effizienzhaus / Effizienzgebäude 40 (EH/EG 40) – Neubauförderung mit modifizierten Förderbedingungen“ bereits im Laufe des Vormittags des 20.4.2022 ausgeschöpft worden. Hierauf macht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aufmerksam.

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Archiv 2021
Rückstellung für Steuernachforderungen
Datum: 29.10.2021
Rückstellungen für Steuernachforderungen sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung regelmäßig im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung zu bilden sind.
Wenn der Jahresabschluss bearbeitet wird, sind daher die Steuerrückstellungen für das entsprechende Jahr einzubuchen. Was passiert allerdings, wenn der Betriebsprüfer vor der Tür steht? Durch den BFH entschieden ist, dass bei einer Steuerhinterziehung eine Rückstellung für die Mehrsteuern erst gebucht werden kann, wenn der Betriebsprüfer bestimmte Sachverhalte beanstandet. Erst in diesem Zeitpunkt kann der Steuerpflichtige konkret mit der Inanspruchnahme rechnen.
Das Finanzgericht Münster urteilte nun im Juni 2021, dass dies auch für Steuernachforderungen gilt, die sich aufgrund einer Betriebsprüfung ergeben, obwohl keine Steuerhinterziehung vorliegt. Klar ist jedenfalls, dass keine Rückstellung gebildet werden kann, wenn die Betriebsprüfung ins Haus steht und man deshalb allgemein mit einer Steuernachzahlung rechnet.
Dass aber eine Rückstellung im Jahr der wirtschaftlichen Entstehung möglich ist hat das Finanzgericht verneint, wenn die Steuernachzahlung aufgrund der vom Betriebsprüfer aufgedeckten Sachverhalte entsteht und keine Steuerhinterziehung vorliegt. Die Klägerin könnte somit die Rückstellung erst im Jahr der Beanstandung einbuchen. Da es hier um Lohnsteuer ging wirkt sich diese im Weiteren auch auf die Steuerlast auf.
Die Frage wurde bisher noch nicht abschließend geklärt. Die Revision vor dem BFH wurde daher zugelassen.
Leerstand und Vorsteuerberichtigung
Datum: 19.10.2021

Grundlage für den Vorsteuerabzug ist unter anderem die Verwendung für Abzugsumsätze, also Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Kommt es bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, später zu einer Änderung der Verhältnisse, muss die Vorsteuer ggf. anteilig berichtigt werden. Bei Grundstücken gilt hier ein Berichtigungszeitraum von zehn Jahren.

Damit musste sich jüngst der BFH beschäftigen. Im Einzelnen ging es um eine Cafeteria, die an einem Pflegeheim angebaut wurde. Besucher konnten diese durch eine Außentür erreichen und die Heimbewohner durch eine Tür im Speisesaal. Es wurde angenommen, dass die Umsätze zu 10 % steuerfrei an die Heimbewohner und zu 90 % steuerpflichtig an andere Besucher ausgeführt wurden. In diesem Verhältnis wurde ein Vorsteuerabzug gewährt. Das Finanzamt wollte allerdings später eine weitere Berichtigung der Vorsteuer durchführen, da die Cafeteria ab dem sechsten Jahr keine steuerpflichtigen Warenumsätze mehr hatte.

Dagegen wehrte sich die Steuerpflichtige und klagte. Aber das Finanzgericht ging ebenfalls davon aus, dass keine Absicht mehr zur Nutzung von steuerpflichtigen Umsätzen vorlag und nur noch steuerfreie Umsätze getätigt worden.

Allerdings stand die Cafeteria bis auf das Sommerfest und die Weihnachtsfeier des Heims leer. Auch die Heimbewohner konnten außerhalb der Veranstaltungen die Cafeteria nicht mehr besuchen.

Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dieses hat nun die Fragen nach dem Leerstand und einer geänderten Verwendungsabsicht zu klären. Eine Berichtigung der Vorsteuerabzugs wäre nur noch anteilig für den Umfang der Verwendung durchzuführen.

Sanierungsgewinne steuerfrei
Datum: 19.10.2021

Die weltweite Corona-Pandemie hat die Wirtschaft vor enorme Herausforderungen gestellt, die nahezu jeden Sektor beeinflussen. Aufgrund der zahlreichen Einschränkungen sind viele Unternehmen finanziell von den Auswirkungen betroffen. Durch staatliche Hilfen wie zum Beispiel die Überbrückungshilfen, steuerliche Unterstützungen wie der erhöhte Verlustrücktrag und pauschale Verlustverrechnung, Herabsetzungen von Vorauszahlungen und Verlängerungen der Abgabefristen aber auch die Verlängerung der Insolvenzantragspflicht wurden Betriebe unterstützt, die durch die Pandemie in finanzielle Notlage geraten sind.

Bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen rückt nun steuerlich auch die Befreiungsvorschrift nach § 3 a EStG mit § 7 b GwstG für Sanierungsgewinne in den Vordergrund.

Dabei könne Erträge aus dem Schuldenerlass von Gläubigern oder bei natürlichen Personen auch die Restschuldbefreiung nach dem Insolvenzverfahren als einkommen-, körperschaft- und gewerbesteuerfrei behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Voraussetzungen vorliegen.

Es kommt auf eine unternehmensbezogene Sanierung an, also ob eine Sanierungsbedürftigkeit und -fähigkeit des Unternehmens sowie die Sanierungseignung des Forderungsverzichts sowie die Sanierungsabsicht der Gläubiger vorliegt.

Kommen demnach steuerfreie Sanierungsgewinne in Frage, besteht ein Verpflichtung zur Ausübung gewinnmindernder steuerlicher Wahlrechte im Jahr des Schuldenerlasses und im darauffolgenden Jahr. Zu nennen wären hier beispielsweise Teilwertabschreibungen, Sofortabschreibungen für GWG, Bildung einer § 6 b – Rücklage usw.

Außerdem gilt eine Abzugsverbot für Sanierungskosten vom laufenden Gewinn. Diese mindern den Sanierungsertrag im Vorjahr und Sanierungsjahr.

Um eine doppelte steuerliche Begünstigung auszuschließen, sind vom verbleibenden Sanierungsertrags die vortragsfähigen Verluste in einer gesetzlichen Reihenfolge abzuziehen. Dafür gelten etwaige Verlustabzugsbeschränkungen nicht.

Betroffene Unternehmen können somit von der Steuerfreiheit profitieren, wenn sie dementsprechende Nachweise vorlegen.

Steuerzinssatz verfassungswidrig
Datum: 05.10.2021
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluss vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) die aktuellen Verzinsungsregelungen für verfassungswidrig erklärt. Das BVerfG begründet dies u. a. mit der Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird. Außerdem liege nach Auffassung des BVerfG eine Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor, zumal der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wurde. Dass das BVerfG diese Ungleichbehandlung erst für Verzinsungszeiträume ab 2014 feststellt, liegt daran, dass bis in dieses Jahr hinein regelmäßig noch Habenzinsen erzielt werden konnten.
Für die Jahre ab 2014 bis 2018 stuft das BVerfG die Regelungen zwar für verfassungswidrig ein, Steuerpflichtige können aber dennoch keine Rückzahlung vom Fiskus verlangen. Die verfassungswidrigen Verzinsungsregelungen dürfen zu Gunsten der Finanzkassen für alle bis einschließlich in das Jahr 2018 Verzinsungszeiträume weiter angewendet werden.
Erst ab Verzinsungszeiträumen, die in das Jahr 2019 fallen, versagt das BVerfG die Anwendung der bisherigen Regelungen mit der Folge, dass Steuerpflichtige eine Rückzahlung erwarten können bzw. das Finanzamt Erstattungszinsen zurückfordern kann. Der Gesetzgeber ist außerdem verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
Vorsteuer bei Arbeitnehmer-Bewirtung
Datum: 05.10.2021
Als Kleinbetragsrechnungen gelten Rechnungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 250 Euro (incl. Umsatzsteuer). Diese müssen keine Empfängerangaben enthalten. In vielen Fällen werden Rechnungen für Hotelübernachtungen oder Bewirtungen von Arbeitnehmern eines Unternehmens nicht an das Unternehmen, sondern an den jeweiligen Arbeitnehmer adressiert. Somit versagte die Finanzverwaltung in diesen Fällen den Vorsteuerabzug für den Arbeitgeber. Hier kann aber argumentiert werden, dass bei Kleinbetragsrechnungen kein Empfänger angegeben werden muss. Daraus folgt zudem, dass der Rechnungsaussteller diese Rechnungen nicht berichtigen muss. Allerdings müssen Hotelübernachtungs- und Bewirtungsrechnungen mit einem Rechnungsbetrag von mehr als 250 Euro richtig adressiert sein, damit der Vorsteuerabzug nicht gefährdet ist.
Frist Steuererklärungen 2020 - 31.10.2021
Datum: 05.10.2021
Wenn Steuerpflichtige ihre Steuererklärung selbst erstellen und abgeben, endet die Abgabefrist grundsätzlich sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. Wird ein Lohnsteuerhilfeverein, ein Steuerberater oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung einer Erklärung beauftragt, endet die Abgabefrist grundsätzlich erst mit Ablauf des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Die Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 wurden um drei Monate verlängert. In nicht beratenen Fällen müssen die Steuererklärungen für 2020 daher regelmäßig bis zum 31. Oktober 2021 (bzw. bis zum nächstfolgenden Werktag) und in beratenen Fällen bis zum 31. Mai 2022 beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden.
Umsatzgrenze und Buchführungspflicht
Datum: 30.09.2021
Die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht war bisher abweichend von der Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung zu berechnen. Das BMF regelt, wie die angepasste vereinheitlichte Berechnungsmethode für die Berechnung der Umsatzgrenze anzuwenden ist. Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer v. 2.7.2021 ist die Berechnungsmethode für die Berechnung der Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) an die Berechnungsmethode der Umsatzgrenze für die Zulässigkeit der Ist-Besteuerung (§§ 19 Abs. 3, 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG) angepasst worden. Dies führt dazu, dass viele steuerfreie Umsätze vom maßgebenden Gesamtumsatz abgezogen werden können und damit die Buchführungspflicht in weniger Fällen greift. Das BMF führt aus, dass die neue Berechnung der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht erstmals für Umsätze der Kalenderjahre gilt, die nach dem 31.12.2020 beginnen.
Aktive RAP bei geringer Bedeutung
Datum: 30.09.2021
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) sind auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden. Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt sich eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung auf wesentliche Fälle entnehmen.
Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind aktive RAP zu bilden.
Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt sich eine Einschränkung der Pflicht zum Ansatz von RAP auf wesentliche Fälle entnehmen. Somit fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für ein Wahlrecht zur Bildung von aktiven RAP in Fällen von geringer Bedeutung. Daher mussten für die streitgegenständlichen Aufwendungen in den Streitjahren aktive RAP angesetzt werden.
Kampf gegen Korruption und Betrug
Datum: 06.09.2021
Mit dem Start der Ermittlungstätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft beginnt ein neues Kapitel im Kampf gegen Korruption und Betrug. Hier wird seitens der Politik ein großer Schritt zur effektiveren Bekämpfung grenzüberschreitender Wirtschaftskriminalität und ein klares Signal gegen den Missbrauch von EU-Geldern gesehen. Die neue EU-Strafverfolgungsbehörde ist dZinsuie weltweit erste supranationale Staatsanwaltschaft. Sie ist unabhängig und wird Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union wie Subventionsbetrug, Korruption und Mehrwertsteuerbetrug verfolgen. Bislang beteiligen sich 22 EU-Staaten, wobei Ungarn und Polen nicht dabei sind. Die Zentrale liegt in Luxemburg.
Zinsurteil Bundesverfassungsgericht
Datum: 06.09.2021
Die hohen Steuerzinsen von sechs Prozent im Jahr sind seit 2014 verfassungswidrig. Das gelte für Steuernachzahlungen wie für -erstattungen, so das Bundesverfassungsgericht. Steuerbescheide mit Verzinsungszeiträumen ab 2019 müssen korrigiert werden.
Der von Finanzämtern erhobene Zinssatz von sechs Prozent jährlich bei verspäteter Steuerzahlung sei realitätsfern und verfassungswidrig. Die Zinsen gibt es bei der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Sie werden fällig, wenn sich eine Steuernachzahlung oder -erstattung um mehr als 15 Monate verzögert. Im ersten Fall profitiert der Fiskus, im zweiten der Steuerzahler. Die Höhe liegt seit Jahrzehnten unverändert bei sechs Prozent. Der Zinssatz von sechs Prozent ist ab 2019 nicht mehr anwendbar. Das Gericht ordnete eine rückwirkende Korrektur an, die allerdings nur alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 betrifft. Wie hoch der Zinssatz sein darf, hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts nicht festgelegt. Es ist jetzt Sache des Gesetzgebers bis zum 31. Juli 2022 eine Neuregelung zu treffen.
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Archiv 2020
Mindestlohn: häusliche Betreuung
Datum: 23. November 2020
Die Klägerin wurde von ihrem bulgarischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um eine „24-Stunden-Pflege“ zu erledigen. Sie musste in der Wohnung der über 90 Jahre alten Pflegeperson übernachten, wobei nur eine Arbeitszeit mit 30 Stunden wöchentlich vereinbart wurde. Die Klägerin hat erfolgreich auf Vergütung von 24 Stunden täglich geklagt. Nach Auffassung des Gerichtes war in der Vereinbarung eine umfassenden Betreuung zugesagt worden, die sich nach dem zugesagten Leistungsspektrum nicht auf 30 Stunden wöchentlich beschränken konnte. Die zuerkannte vergütungspflichtige Zeit ergebe sich daraus, dass neben der geleisteten Arbeitszeit für die Nacht von vergütungspflichtigem Bereitschaftsdienst auszugehen sei. Es wurde Revision beim BAG zugelassen. 
Veräußerung und gleichzeitige Verpachtung
Datum:  23. November 2020
Mit seinem Urteil hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Veräußerung eines Sauenbestands unter gleichzeitiger Verpachtung der Ställe eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, was einen Vorsteuerabzug aus der Veräußerung ausschließt. Die Klägerin (eine GbR) habe zunächst sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen von ihrem Gesellschafter erworben, die zur Fortführung des Betriebs Sauenhaltung erforderlich gewesen seien. Hierfür genüge es, dass sie die erforderlichen Ställe lediglich angepachtet habe und die Fütterungsanlagen habe nutzen dürfen. Die nicht erworbenen Ackerflächen seien nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen, da sie den Charakter des Unternehmens des Veräußerers nicht beeinflusst hätten. Den erworbenen Betrieb habe die Klägerin auch tatsächlich fortgeführt. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen V R 18/20 anhängig.
Corona: neue Arbeitsschutzregeln
Datum: 16. November 2020
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat neue Corona-Arbeitsschutzregeln bekannt gegeben. Neben den allgemeinen Maßnahmen werden spezifische Arbeitsschutzregeln nicht beeinträchtigt. Die Regeln sind an alle Bereiche des Wirtschaftslebens gerichtet. Ziel ist es, das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag zu verhindern. Abstand, Hygiene und Masken bleiben dabei auch weiterhin die wichtigsten Instrumente. 
Betriebstätte/feste Niederlassung
Datum: 16. November 2020
Der Unternehmer unterhält nach dem Urteil des BFH dann eine feste Betriebstätte bzw. feste Niederlassung, wenn er einen umfassenden Zugriff auf eine Einrichtung hat, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweist. Die Einrichtung muss von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermöglichen. 
Sturz nach Weihnachtsfeier
Datum: 09. November 2020
Der Kläger hat keinen versicherten Arbeitsunfall erlitten, als er am Morgen nach einer betrieblichen Weihnachtsfeier, die in einer Weinstube stattfand, in den nur 200 Meter entfernten Betriebsräumen auf dem Weg zur Toilette auf einer Kellertreppe stürzte und sich dabei Brüche zugezogen hat, so hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden. Es habe sich zwar bei der Weihnachtsfeier um eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Die Gemeinschaftsveranstaltung und damit der Versicherungsschutz seien jedoch am Unfalltag gegen 01.30 Uhr beendet. Die Tätigkeit des Klägers vor dem Sturz (Aufenthalt in den Betriebsräumen und Aufsuchen der Toilette im Untergeschoss) hätten nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gestanden. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Aufenthalt in den Betriebsräumen, zumal der Kläger an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter teilgenommen habe, nicht mehr Bestandteil der Gemeinschaftsveranstaltung gewesen und damit von der Beschäftigtenversicherung nicht geschützt.
Kassennachschau: Unterlagen
Datum: 09. November 2020
Betriebsprüfer dürfen bei der seit 2018 möglichen unangekündigten Kassennachschau weder die Privaträume des Unternehmers betreten noch die Geschäftsräume durchsuchen. Auch auf Kassendaten, die beim steuerlichen Berater liegen, können die Prüfer nicht sofort zugreifen. Ein Übergang zur steuerlichen Aussenprüfung ist jedoch möglich und die Einsicht aller Unterlagen kann so erlangt werden. Den Besuch beim steuerlichen Berater muss der Prüfer jedoch ankündigen. Bei der Kassennachschau im Betrieb dürfen folgende Unterlagen/Vorgänge vom Prüfer gefordert werden:
-Verfahrensdokumentation 
-Durchführung eines Kassensturzes
-Prüfung der Aufzeichnungen und Buchungen 
-Einsicht in alle relevanten Kassenunterlagen, wie Kassenberichte, Zählprotokolle 
-Prüfung des Kassensystems, der gespeicherten Daten und Programmierung 
-Abgleich mit Warenwirtschaft
Vor allem eine Verfahrensdokumentation mit einer Beschreibung zum Ablauf bis hin zur Archivierung ist in vielen Fällen eine entscheidende Grundlage für den reibungslosen Ablauf einer Kassennachschau.
Unternehmen halten an Homeoffice fest
Datum: 02. November 2020
In Corona-Zeiten wurde die Arbeitsorganisation in den Unternehmen angepasst und viele Tätigkeiten in das Homeoffice verlagert. Nach einer Umfrage wollen 75 Prozent der größeren Unternehmen in der Informationswirtschaft ab 100 Beschäftigten eine dauerhafte Ausweitung der Heimarbeit vornehmen. Bei Unternehmen mit mittlerer Größe sind dies nur 64 Prozent und bei kleinen Unternehmen mit 5 bis 19 Beschäftigte bei 40 Prozent. Im verarbeitenden Gewerbe rechnet mehr als die Hälfte der großen Unternehmen mit dauerhaft vermehrtem Homeoffice. Nach Aussage der Unternehmen können weitaus mehr Tätigkeiten als bisher angenommen im Homeoffice statt im Büro vor Ort erledigt werden. 
Einlage in BV: Schenkungsteuer
Datum: 02. November 2020
Führt ein Gesellschafter dem Gesellschaftsvermögen einer KG im Wege einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Vermögenswert zu, der hinsichtlich der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausgeht (disquotale Einlage), kann eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen. Der andere Gesellschafter wird dadurch bereichert, dass sich seine über die KG gehaltene Beteiligung am Gesamthandsvermögen entsprechend erhöht. Die Zuwendung erfolgt freigebig, wenn der einbringende Gesellschafter von dem anderen Gesellschafter keine entsprechende Gegenleistung erhält. Eine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Einlage im Verhältnis zur KG gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, weil sie den Gemeinschaftszweck fördert.
Kurzarbeitergeld für UG-Geschäftsführer
Datum: 26. Oktober 2020
Auch für Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft kann grundsätzlich Kurzarbeitergeld gewährt werden. Das Sozialgericht hatte im Verfahren über die Gewährung von Kurzarbeitergeld für einen UG-Geschäftsführer zu entscheiden, welches aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist. Es wurde die Auffassung vertreten, dass der Geschäftsführer die Geschicke des Unternehmens leite und es seine Aufgabe sei, neue Kunden zu finden und Kurzarbeit zu vermeiden. Es gab keine Anhaltspunkte, dass der UG-Geschäftsführer nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand, weshalb möglichst viele Arbeitnehmer durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld in einem Beschäftigungsverhältnis gehalten werden sollen. Das gelte auch für den Geschäftsführer.
Brexit: Warenhandel mit Nordirland
Datum: 26. Oktober 2020
Unternehmen in Nordirland sollen eine spezielle Identifikationsnummer zur Identifizierung erhalten, damit gemäß EU-Protokoll zu Irland/Nordirland die EU-MwSt-Bestimmungen für Waren Anwendung finden können. Nach Ablauf der Übergangszeit bis 31.12.2020 unterliegen diese dann den britischen Mehrwertsteuer-Vorschriften. Die vorgeschlagenen Änderungen erfordern einige IT-Anpassungen in den Mitgliedstaaten. Zu einer schnellen Einigung vor Ablauf der Übergangszeit wurde durch die EU-Kommission aufgerufen.
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Archiv 2019
Fahrten im Mannschaftsbus
Datum: 23. Dezember 2019
Profi-Sportmannschaften reisen zu Auswärtsterminen regelmäßig in Mannschaftsbussen an. Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Fahrzeiten im Mannschaftsbus zur Arbeitszeit der Sportler und Betreuer gehören können. Zahlt ihr Arbeitgeber für die Beförderungszeiten einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, ist dieser steuerfrei. Hierbei wird eine tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit vorausgesetzt. Ein passives Verhalten der Spieler und Betreuer während der Beförderung im Bus erüllte diese Voraussetzung. Lt. Arbeitsvertrag waren die zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet gewesen. Revision zum BFH wurde zugelassen unter dem Az. VI R 28/19.
Betriebsunterbrechung oder Verpachtung
Datum: 23. Dezember 2019
Durch den Wegfall der personellen und/oder der sachlichen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung wird - oftmals unbeabsichtigt - eine Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen ausgelöst. In einer Pressemitteilung des Steuerberaterverbands Niedersachsen-Anhalt wird zur Thematik der Betriebsunterbrechung oder -verpachtung und der Verhinderung von ungewollter Aufdeckung stiller Reserven in einer Betriebsaufspaltung näher eingegangen. U.a. wird aufgeführt, dass bei Einstellung einer werbenden gewerblichen Tätigkeit durch einen Unternehmer nicht zwingend eine Betriebsaufgabe vorliege. Diese Einstellung könnte auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Unternehmens unberührt lässt. Die für die Einstellung der werbenden Tätigkeit durch einen Unternehmer geltenden Grundsätze sind bei der Beendigung einer Betriebsaufspaltung gleichermaßen anzuwenden und zu beachten.
BMF: Einzelheiten zu Jobtickets
Datum: 17. Dezember 2019
Das Bundesfinanzministerium erläutert in einem umfangreichen Schreiben Einzelheiten zur Steuerbefreiung von Jobtickets, insbesondere zur Unterscheidung zwischen Nah- und Fernverkehr und zu Anrechnungs- und Bescheinigungspflichten. Zum Personenverkehr gehören lt. Finanzverwaltung die Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC,EC), Fernbusse sowie vergleichbare Hochgeschwindigkeits- und Fernzüge. Soweit z. B. wegen einer BahnCard beide Bereiche betroffen sind, muss aufgeteilt werden. Hierzu hat das BMF zahlreiche Beispiele im Schreiben vom 15.08.2019 aufgeführt. Auch eine Vereinfachungsregelung wird vorgesehen: für die Bewertung können die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlage angesetzt werden.
Verdeckte Ermittler bei der Kassen-Nachschau
Datum: 17. Dezember 2019
Die ab 2018 eingeführte Kassen-Nachschau regelt die Befugnisse der Finanzverwaltung zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben. Die zugrunde liegende Vorschrift bietet auch die Rechtsgrundlage für die Beobachtung von Kassen und deren Handhabung in den Geschäftsräumen auch ohne die Verpflichtung zur Vorlage eines Ausweises durch den Amtsträger. Auch Testkäufe können vom Amtsträger durchgeführt werden. Ob die tatsächliche Handhabung dieser verdeckten Ermittlungen durch die Finanzverwaltung rechtlich zulässig sind und ob die Ergebnisse verwertet werden dürfen, ist aber unklar. Der Prüfer hat bei jeder Aussenprüfung die Pflicht, sich unverzüglich auszuweisen. Zwar stellt die Kassen-Nachschau keine Aussenprüfung dar, dennoch sollten die Erkenntnisse durch Testkäufe des Prüfers hinterfragt werden. Ob der Testkauf im Prüfungszeitraum überhaupt eine repräsentative Aussage treffen kann, sei sehr fraglich und im Einzelfall kann aus den Testlauf auch kein Rückschluss für den abgelaufenen Prüfungszeitraum gezogen werden. Die Kassen-Nachschau als solche ist kein einspruchsfähiger Verwaltungsakt. Die einzelnen Maßnahmen wie die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder der Übergang zur Aussenprüfung sind dagegen einspruchsfähig.
Betriebliche Altersvorsorge
Datum: 09. Dezember 2019
Das Betriebsrentenentlastungsgesetz bringt den beteiligten Arbeitgebern Erleichterungen aber auch Pflichten. Den Arbeitnehmern werden zum Beispiel Anspruch auf Entgeltumwandlung eingeräumt. Es gibt nach der betrieblichen Altersvorsorge derzeit fünf Möglichkeiten, wobei drei davon an den Mitarbeiter gebunden sind: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage. Neu zu diesen bekannten Modellen gesellt sich das Sozialpartnermodell, das tarifrechtliche Regelungen voraussetzt. Welche Variante im Einzelfall die günstigere Lösung darstellt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Für den Arbeitgeber ergibt sich ab 2019 bzw. 2022 eine Zuschussverpflichtung in Höhe von 15 Prozent, wenn der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung durchführt. Dies soll die Ersparnis an Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber entsprechend abgelten. Zum Schluss sollte sich jeder Arbeitgeber über Haftungsrisiken bewusst sein: nur beim neuen Sozialpartnermodell wird der Arbeitgeber von den üblichen Haftungsrisiken freigestellt.
Kassen: Schnittstelle veröffentlicht
Datum: 09. Dezember 2019
Ab dem 1.1.2020 sind elektronische Aufzeichnungssysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zu schützen. Über eine einheitliche digitale Schnittstelle sind diese Daten bei einer Aussenprüfung oder Kassen-Nachschau der Finanzverwaltung zur Verfügung zu stellen. Die einheitliche digitale Schnittstelle besteht aus der Einbindungsschnittstelle, der Exportschnittstelle sowie der DSFinV-K. Über die sind die jeweils verpflichtenden Daten sowie Formate definiert. Ziel der DSFinV-K 2.0 ist die Definition einer Struktur für Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen, für die ab dem 1.1.2020 die Nutzung der gesetzlich geforderten einheitlichen digitalen Schnittstelle gilt. Durch die Standardisierung mit den DSFinV-K 2.0 wird eine einheitliche Datenbereitstellung gewährleistet, die Auslagerung aller erfassten Daten in ein Archivsystem ermöglicht sowie die vereinfachte Überprüfung der in die Finanzbuchhaltung übertragenen strukturierten Kassendaten sichergestellt. Zwischenzeitlich wurde die Anwendung der zertifizierten Kassensysteme verlängert auf Oktober 2020.
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Beate Eichler - Lohn- und Gehaltsabrechnungen

Beate Eichler selbstständige Buchhalterin
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